verkauft würden. Erst wenn diese Fragen geklärt wären, wolle MB._____ die Registrierung der Aktionärin in die Wege leiten (KB 213 und 284). Am 9. März 2016 telefonierten MB._____ und EB._____ (KB 287 und 326). In seiner E-Mail an HZ._____ vom 9. März 2016 fasste MB._____ das Telefonat mit EB._____ zusammen, wobei EB._____ gesagt habe, dass eine Übertragung der Aktien von der Klägerin auf ein anderes ausländisches Vehikel keinen Einfluss auf die Besteuerung des Vaters haben sollte. Zudem sandte er den Entwurf eines Schreibens an die Beklagte, womit die OA_alt1._____ als Aktionärin im Aktienbuch der Beklagten registriert werden sollte (KB 326). Daraufhin fragte HZ.