Mit E-Mail vom 4. März 2016 stellte MB._____ EB._____ die Frage nach dem Anfallen von Handänderungs- bzw. Grundstückgewinnsteuern des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Aktionärin der Beklagten, wenn die Aktionärin, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte wechsle bzw. wenn die Aktien von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft - 72 -