_ habe die ersten Dokumente gesichtet, wobei er auf die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 gestossen sei. Er stellte fest, dass darin von einem Downstream-Merger zwischen der Klägerin und der Beklagten die Rede sei und dies nur möglich sei, wenn die Klägerin Aktionärin der Beklagten sei und nicht der Vater. Es sei daher wichtig zu wissen, ob die Klägerin die Muttergesellschaft der Beklagten sei. Mit E-Mail vom 26. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ stellte dieser fest, gemäss dem Entwurf der Bank W._____ SA vom 25. Februar 2016 werde die OA_alt1._____ als Alleinaktionärin der Beklagten angegeben (KB 318). Auch in der E-Mail vom 29. Februar 2016 von MB.