Im Anhang der E-Mail vom 21. Februar 2016 von HZ._____ an MB._____ ist die Rede davon, dass der Vater als Alleineigentümer der ehemaligen Inhaberaktien im Aktienbuch der Beklagten einzutragen sei (KB 315). In der E-Mail vom 23. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ (KB 312) ist wiederum die Rede davon, dass der Vater als Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten im Aktienbuch registriert werden sollte. In der E-Mail vom 24. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ (KB 312) wurde ausgeführt, MB._____ habe die ersten Dokumente gesichtet, wobei er auf die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 gestossen sei.