Ebenso führte der frühere Rechtsvertreter der Beklagten im Verfahren HSU.2017.14 anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Februar 2017 aus, es sei für sie derzeit unklar, wer ihr Aktionär sei (KB 72, Rz. 3). Die Umstände, wie es gegenüber der Bank Y._____ zur Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten als auch zum Verzeichnis der Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten kam, deuten zwar darauf hin, dass der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.