vom 4. Januar 2016, ob er richtig verstanden habe, dass die Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz erfolgen solle, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei, mit E-Mail vom 5. Januar 2016 kommentarlos an FZ._____ zur Beantwortung weiterleitete und nicht selber beantwortete (AB 42). Ebenso führte der frühere Rechtsvertreter der Beklagten im Verfahren HSU.2017.14 anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Februar 2017 aus, es sei für sie derzeit unklar, wer ihr Aktionär sei (KB 72, Rz. 3).