Vielmehr waren es der Sohn 2 und der griechische Rechtsanwalt FZ._____, welche die Beklagte mit den entsprechenden Informationen versorgten. Den eingereichten Urkunden lässt sich auch nicht entnehmen, dass IB._____ bzw. die Beklagte überhaupt ein eigenes Bild davon hatten, wer Eigentümer ihrer ehemaligen Inhaberaktien war. Dies korrespondiert auch mit dem Umstand, wonach IB._____ (Beklagte) die Nachfrage von FB._____ vom 4. Januar 2016, ob er richtig verstanden habe, dass die Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz erfolgen solle, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei, mit E-Mail vom 5. Januar 2016 kommentarlos an FZ.