Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass IB._____ (Beklagte) im Hinblick auf die Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Bank Y._____ sowie hinsichtlich des Verzeichnisses der Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten per Ende 2015 keine eigenen Abklärungen vornahm. Vielmehr sind ihm die entsprechenden Daten vom Sohn 2 und dem griechischen Rechtsanwalt FZ._____ gemeldet worden. Das Aktionärsverzeichnis wurde gar von FZ._____ selber ausgefüllt und vom Verwaltungsrat der Beklagten bloss unterzeichnet (KB 71). In seiner E-Mail vom 22. Februar 2017 an den ehemaligen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt PB._____, führte IB.