e contrario abgeleitet werden, dass die blosse Bilanzierung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach panamaischem Recht nicht auch effektiv zu einem Eigentumsübergang geführt hätte (vgl. bereits Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 6.4.3.6 sowie die Ausführungen zum panamaischen Recht von IX._____ [AB 43]), wobei als Sachstatut sowieso Schweizer und nicht panamaisches Recht anwendbar ist (vgl. oben E. 2.1.2). Es kann daher offengelassen werden, ob die klägerische Bilanz per Ende 2014 überhaupt nach panamaischem Recht eine gültige Bilanz darstellt, was die Beklagte in Frage stellt.