Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Bilanz per Ende 2014 und deren Zweck für die Sitzverlegung in die Schweiz stellt sie auch kein Indiz für eine Genehmigung irgendeines Rechtsgeschäfts des Vaters mit seinen beiden Söhnen hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dar. Im Gegenteil: Die Aufnahme der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als Aktivum steht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass Teil des Rechtsgeschäfts zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen die Übernahme einer Schuld gegenüber der Beklagten im Umfang von über USD 27 Mio. durch die Klägerin gewesen sein soll.