_ übernahm. Entsprechend stellt die klägerische Bilanz per Ende 2014 kein Indiz dafür dar, dass sich die Klägerin als Aktionärin der Beklagten hielt. Sie hat hierfür jedenfalls keine eigenen Sachverhaltsabklärungen unternommen und die entsprechende Bilanzposition erst im Nachhinein und ohne jeglichen Beleg auf Anweisung von FZ._____ aufgenommen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Bilanz per Ende 2014 und deren Zweck für die Sitzverlegung in die Schweiz stellt sie auch kein Indiz für eine Genehmigung irgendeines Rechtsgeschäfts des Vaters mit seinen beiden Söhnen hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dar.