Zwar führt der panamaische Rechtsanwalt HX._____ in seinem Statement vom 23. Oktober 2017 aus, die Bilanzierung von Aktien bedeute nach panamaischem Recht, dass sich die bilanzierende Gesellschaft als Aktionärin der anderen Gesellschaft betrachtet (KB 55). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen besteht indessen eher der Eindruck, dass die klägerische Bilanz per Ende 2014 einzig zum Zwecke der anvisierten Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz erstellt wurde und die Klägerin bzw. deren Buchhalter hierfür jegliche Zahlen und Anweisungen vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ übernahm.