Dem steht auch nicht entgegen, wie es die Klägerin behauptet (Replik Rz. 326), dass mit GX._____ ein Certified Public Accountant die Bilanz unterzeichnet hat. Dieser verarbeitete einzig die ihm vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ – und nicht etwa von der Klägerin selber – zur Verfügung gestellten Zahlen. Zudem fehlten GX._____ zentrale Informationen beispielsweise hinsichtlich des Gegenkontos des Darlehens als auch hinsichtlich der Beteiligung an der Beklagten. Der zweiten Version der Bilanz der Klägerin per 2014 (KB 54) kommt durch die Unterzeichnung von GX._____ auch keine höhere Bedeutung zu, zumal GX.