AB 23 ff.) und gerade nicht von den Aktionären der Klägerin. Es ergibt daher keinen Sinn, als Gegenkonto für das Aktivum Darlehen an die Beklagte als Passivum eine Schuld gegenüber den Aktionären zu verbuchen. Ebenso ergibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb als Gegenkonto für das Aktivum der Beteiligung an der Beklagten als Passivum eine Schuld gerade gegenüber dieser Beklagten verbucht wurde. Das würde bedeuten, dass die Klägerin sämtliche Aktien der Beklagten von dieser erhalten hätte bzw. für den Erhalt der Aktien eine Schuld gegenüber der Beklagten übernommen hätte, was keine der Parteien behauptet.