Aus diesen beiden Bilanzversionen per Ende 2014 und der dazugehörigen Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin offenbar keine regelmässigen Jahresabschlüsse erstellte. Jedenfalls behaupten weder die Klägerin noch die Beklagte, dass die Klägerin vor oder nach dem Geschäftsjahr 2014 Jahresabschlüsse erstellt hätte. Immerhin hatte FX._____ als Vertreterin des Resident Agent der Klägerin abgesehen von gewissen Ausgaben - 67 -