Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 teilte FZ._____ FX._____ mit, die Klägerin habe alle 1'000 ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Eigentum. Zudem fragte er nach, was mit Kapitaleinlage "capital investment" gemeint sei. Wenn sie damit Details zum Erwerb der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten meine, dann gäbe es diesbezüglich keinerlei Unterlagen. Schliesslich forderte er FX._____ auf, die Bilanz, soweit möglich, ohne entsprechende Unterlagen zu vervollständigen (KB 45). Wann die geänderte Bilanz fertiggestellt und unterschrieben wurde, ist weder behauptet noch nachgewiesen.