(Beklagte) diese Frage mit E-Mail vom 5. Januar 2016 (AB 42) an den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ zur Beantwortung weiterleitete, wies FZ._____ FX._____ mit E-Mail vom 5. Januar 2016 darauf hin, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten und dass dies aus der Bilanz ersichtlich sein müsste (KB 45). Diesbezüglich wollte der Buchhalter wissen, wie viele Aktien der Beklagten die Klägerin im Eigentum habe, wie sich der E-Mail von FX._____ an FZ._____ vom 29. Januar 2016 entnehmen lässt (KB 45). Ebenfalls brauchte der Buchhalter die Kapitaleinlage "capital investment" und die Zahlungsform. Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 teilte FZ.