Im Anschluss daran wurde FX._____ (Anwaltskanzlei XB._____, ehemaliger Resident Agent der Klägerin; vgl. KB 1) mit der Erstellung eines Jahresabschlusses per Ende September 2015, zumindest aber per Ende 2014, beauftragt. Mit E-Mail vom 27. November 2015 erinnerte der griechische Rechtsanwalt FZ._____ besagte FX._____ daran, dass der Jahresabschluss per Ende Oktober 2015 oder zumindest per Ende 2014 noch ausstehe (KB 45). Daraufhin antwortete FX._____ mit E-Mail vom 27. November 2015 (KB 45) an FZ.