Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Bereits zur Beantwortung des ihm im Hinblick auf die Besprechung vom 9. Oktober 2015 zugestellten Fragebogens führte FB._____ (BE._____) aus, er benötige hierfür den Jahresabschluss 2014 der Klägerin (KB 61). DZ._____ hat darauf geantwortet, dass es für die Klägerin keine Jahresabschlüsse gäbe (KB 61). Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 (KB 60) teilte FB._____ (BE._____) IB._____ (Beklagte) mit, für die neu anvisierte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz brauche es einen Jahresabschluss der Klägerin, für steuerliche Zwecke am besten per Ende September 2015, zumindest aber per Ende 2014 (KB 60). Im Anschluss daran wurde FX.