Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 2014 Beide Parteien beziehen sich auf den Jahresabschluss 2014 der Klägerin und interpretieren die entsprechende Bilanz per 31. Dezember 2014 zu ihren Gunsten (Klage Rz. 104, 109 f. und 140; Replik Rz. 310 und 323 ff.; Antwort Rz. 209 ff. und 437; Duplik Rz. 118, 182, 222 und 228 f.; KB 54 f.; AB 41 ff.). Insbesondere argumentiert die Klägerin, wenn ihre Zustimmung zu einem am 11. Oktober 2012 bzw. 9. Oktober 2015 abgeschlossenem Rechtsgeschäft erforderlich wäre, so habe sie diese mit Unterzeichnung ihrer Bilanz per 31. Dezember 2014, die als Aktivum die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten enthalte, erteilt (Klage Rz. 218; Replik Rz.