zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal restlos klar, das Eigentum welcher Aktien der Vater auf seine beiden Söhne übertragen soll, jenes an den Aktien der Klägerin (nach Sitzverlegung aber vor der Fusion mit der Beklagten) oder jenes an den Aktien der Beklagten (nach der Fusion mit der Klägerin). Die Korrespondenz zwischen FZ._____ und NB._____ bzw. QB._____ stellt daher kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.