Die Ansicht FZ._____, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ist, ist jedoch nicht entscheidend, um die Rechtsfrage zu beantworten, ob das entsprechende Eigentum übergegangen ist (vgl. bereits Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 6.4.3.6). Im Übrigen erscheint unklar, wann FZ._____ aufgehört hat, die Interessen des Vaters zu vertreten. Die Klägerin macht einerseits geltend, FZ._____ habe im Zeitpunkt der Korrespondenz mit den Rechtsanwälten NB._____ und QB._____ noch die Interessen des Vaters und beider Söhne vertreten (vgl. Replik Rz. 331), andernorts behauptet sie hingegen, FZ.