Die Klägerin führt zwar richtig aus, dass sie in dieser Korrespondenz als Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bzw. deren Muttergesellschaft genannt wird. Gleichzeitig zeigt diese Korrespondenz – ähnlich wie die Korrespondenz mit der BE._____ (vgl. oben) und dem Resident Agent der Klägerin (vgl. unten) – aber, dass die beauftragten Schweizer Rechtsanwälte keinerlei Ahnung davon hatten, wer Inhaber welcher Aktien (der Klägerin bzw. der Beklagten) war und diesbezüglich auch keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen haben, sondern sie sich vollumfänglich auf die Angaben aus Griechenland von FZ._____ verliessen. Die Ansicht FZ.