beiden Söhne übergehe. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 (KB 59) antwortete NB._____, diese Ziele könnten mit einer Übertragung der Nutzniessung an den Aktien des Vaters sowie einem Erbvertrag erfolgen. Ob hinsichtlich des Erbrechts aufgrund des internationalen Sachverhalts Schweizer Recht zur Anwendung gelange, müsse noch abgeklärt werden. Die weiteren E-Mails vom 10. und 11. Dezember 2015 (KB 59) interessieren vorliegend nicht. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit der Übertragbarkeit der Aktien der Klägerin und deren anvisierten Sitzverlegung in die Schweiz.