Mit E-Mail vom 27. November 2015 (KB 59) klärte FZ._____ NB._____ insoweit auf, als es entweder um die Übertragung der Beteiligung des Vaters an der Klägerin nach deren Sitzverlegung in die Schweiz geht oder dann um die Übertragung seiner Beteiligung an der Beklagten nach der Fusion mit der Klägerin. Mit E-Mail vom 27. November 2015 informierte NB._____ FZ._____ darüber, dass eine Nutzniessung an Aktien nach Art. 690 OR zulässig und daher der richtige Weg zur Erreichung des Ziels sei (KB 59). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 stellte FZ._____ gegenüber NB.