sichtlich der Pauschalbesteuerung führte QB._____ mit E-Mail vom 16. November 2015 (KB 57) aus, der Vater dürfe einfach nicht für die Beklagte arbeiten. Ob ein Verwaltungsratsmandat zulässig sei, hänge insbesondere von einer entsprechenden Vergütung ab. Dividenden würden demgegenüber nicht als Einkommen qualifiziert. Fielen diese allerdings beträchtlich höher als das Einkommen aus der Schweiz aus, so könne sich der unter dem Pauschalbesteuerungsregime zu versteuernde Betrag erhöhen. Mit E- Mail vom 26. November 2015 (KB 59) teilte NB.