Nutzungsrechten sei möglich. Da sich die Voraussetzungen hierfür indessen unterscheiden würden, je nachdem, ob es um Namens- oder Inhaberaktien gehe, stellte sie folgende Fragen: i) Weshalb soll der Vertrag vor der Fusion abgeschlossen werden? ii) Werden die Söhne dem Vater irgendeine andere Gegenleistung als die Nutzniessung für die Aktien bieten? iii) Wer ist der Eigentümer der anderen 2/3 der Aktien der Klägerin? Daraufhin antwortete FZ._____ mit E-Mail vom 16. November 2015 (KB 57), dass die anderen 2/3 der Aktien der Klägerin je zur Hälfte den beiden Söhnen des Vaters gehörten.