Nach der Fusion werde der Vater zu 1/3 direkt an der Beklagten beteiligt sein. Es sei das Verständnis des Vaters und seiner beiden Söhne, dass diese nach dem Ableben des Vaters dessen Anteil an der Beklagten übernehmen sollen. Dabei werde derzeit geklärt, ob der Vater das Eigentum an seinen (künftigen) Aktien an der Beklagten bereits zu Lebzeiten auf seine beiden Söhne übertragen könne, gleichzeitig aber bis zu seinem Ableben Nutzungsberechtigter hinsichtlich der Stimmrechte, der Dividenden etc. bliebe. Ob eine solche Vereinbarung über die künftigen Aktien nach Schweizer Recht verbindlich wäre? In seiner E-Mail vom 16. November 2015 wollte FZ.