Aufgrund der Änderung der globalen Steuerregeln und zur Verhinderung des Risikos einer Ablehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen von der Beklagten an die Klägerin soll als zweiter Zweck der Umstrukturierung die Schliessung von Offshore-Gesellschaften umgesetzt werden, wobei die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen soll mit einem anschliessenden Downstream-Merger. Damit erklärt sich, dass unter dem Punkt "2 Restructuring Alternatives" gerade nicht der Status Quo dargestellt wird, wenn der Vater als Aktionär der Klägerin und diese als Alleinaktionärin der Beklagten dargestellt wird, sondern eine mögliche Zielstruktur, um einen Teil der wirt-