Dies schliesst aus, dass die beiden Söhne bereits zuvor Aktionäre der Klägerin oder der Beklagten waren. Aufgrund der Änderung der globalen Steuerregeln und zur Verhinderung des Risikos einer Ablehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen von der Beklagten an die Klägerin soll als zweiter Zweck der Umstrukturierung die Schliessung von Offshore-Gesellschaften umgesetzt werden, wobei die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen soll mit einem anschliessenden Downstream-Merger.