wünschten, andernfalls es keinen Sinn ergäben hätte, über eine Zielstruktur zu sprechen. Auch wurden die Zwecke der Zielstruktur besprochen. Unter dem Punkt "1.2 Target structure purposes" wird angegeben, dass erster Zweck (erste Priorität) die wirtschaftliche Berechtigung an der Klägerin und der Beklagten vom Vater auf seine beiden Söhne übertragen werden solle, wobei diese Übertragung aus griechischer Perspektive steuereffizient gestaltet und aus schweizerischer Perspektive Grundstückgewinnsteuern vermieden werden sollten. Dies schliesst aus, dass die beiden Söhne bereits zuvor Aktionäre der Klägerin oder der Beklagten waren.