Zwar werden auch für den Fall, dass der Vater nur Aktionär der Klägerin und diese Aktionärin der Beklagten gewesen wäre, zwei Szenarien dargestellt. Gerade die Darstellung dieser vier Fälle – als Ergebnis der Besprechung vom 9. Oktober 2015 – zeigt indessen eindrücklich, dass sich der Vater und die beiden Söhne bis und mit der Besprechung vom 9. Oktober 2015 nicht auf die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin geeinigt hatten. Auch unter dem Punkt "1.1 Status Quo" finden sich keine Ausführungen darüber, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war.