(Beklagte) vom tt.mm. 2017 (AB 38) entlarvend, worin sie ausführt, ihr seien im Laufe des Jahres 2015 unterschiedliche Ausgangslagen hinsichtlich der zu beurteilenden schweizerischen Steuerfolgen betreffend die Beklagte – d.h. in Bezug auf deren Aktionariat und die entsprechende Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten – unterbreitet worden. Daraus ist zu schliessen, dass sich die BE._____ bei ihren Abklärungen jeweils auf die Sachverhaltsdarstellungen der sie instruierenden Personen verliess und keine eigenen Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vornahm. Zugleich hatte die BE.