sowohl FB._____ (BE._____) als auch IB._____ (Beklagte) zumindest an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 teilgenommen haben. Hätten der Vater und die beiden Söhne damals eine entsprechende Vereinbarung getroffen und vollzogen, wäre im Anschluss für FB._____ (BE._____) und auch IB._____ (Beklagte) nicht derart unklar gewesen, wer Aktionär der Beklagten sein soll und deren Korrespondenz hätte mit Sicherheit anders gelautet. Hinsichtlich der BE._____ ist diesbezüglich vor allem ihr Schreiben an JB._____ (Beklagte) vom tt.mm.