(Beklagte) klar war, wer eigentlich Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war. Das wiederum spricht eher gegen die klägerische Behauptung, wonach der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hätten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, zumal - 61 -