Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Korrespondenz von und mit der BE._____ sowie deren Arbeitsprodukte hinsichtlich der Frage, wer Aktionär der Beklagten sein könnte, in sich widersprüchlich sind. Als Indizien sind diese Urkunden von beschränktem Wert und sprechen in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht für die klägerische Ansicht. Aus ihnen geht relativ deutlich hervor, dass weder für die BE._____ noch für IB._____ (Beklagte) klar war, wer eigentlich Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war.