noch für die Beklagte klar war, wer Aktionär der Beklagten war. Hierfür sprechen auch die Umstände, die sich im Anschluss an den Rücktritt des Verwaltungsratsmitglieds der Beklagten, OB._____, ergaben. So wurde IB._____ (Beklagte) vom Handelsregisteramt des Kantons Aargau aufgefordert, er müsse neuerdings über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfügen (KB 52). Die entsprechende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten an einer entsprechenden Generalversammlung, an der ein neues Verwaltungsratsmitglied gewählt würde, wurde von FB._____ (BE._____) vorbereitet (vgl. dessen E-Mail vom 7. März 2016).