Er setzte anschliessend zur Frage an, ob sein Verständnis korrekt sei, dass die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen werde, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei. IB._____ (Beklagte) leitete diese Frage mit E-Mail vom 5. Januar 2016 (AB 42) an den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ zur Beantwortung weiter. Zwar führte dieser in seiner Antwort ebenfalls vom 5. Januar 2016 aus, dass die Transaktion mit der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten weitergeführt werden solle (AB 42). Dennoch ergibt sich aus diesem E-Mail-Verkehr als Indiz, dass zuvor weder für die BE._____ noch für die Beklagte klar war, wer Aktionär der Beklagten war.