Erst mit E-Mail von IB._____ (Beklagte) vom 4. Januar 2016 (AB 42) erhielt FB._____ (BE._____) Dokumente betreffend die Klägerin inklusive den Jahresabschluss 2014 mit der Frage, ob diese für die anvisierte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz genügen würden. Erneut musste FB._____ (BE._____) in seiner Antwort vom 4. Januar 2016 (AB 42) darauf hinweisen, dass daraus nicht hervorgehe, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten sei. Er setzte anschliessend zur Frage an, ob sein Verständnis korrekt sei, dass die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen werde, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei.