gung der beiden Söhne auf der Stufe der Klägerin in Panamá – unter Verwässerung des Vaters – geschehen soll. Mit E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 17. Dezember 2015 stellte dieser klar, dass vor der Fertigstellung der Bilanz der Klägerin klar sein müsse, ob die Klägerin nun die Aktionärin der Beklagten sei oder nicht (AB 42). Aus diesem Indiz ergibt sich relativ stark, dass auch - 60 - nach dem 11. Oktober 2012 und dem 9. Oktober 2015 noch unklar war, ob nun die Klägerin Aktionärin der Beklagten war oder nicht.