(Beklagte) vom 27. Oktober 2015 (KB 60) führte er weiter aus, die Klägerin sei die Muttergesellschaft der Beklagten und das Aktienkapital beider Gesellschaften vor der Fusion gleich hoch sein sollte (Fr. 3 Mio.), um nach der Fusion auf die Differenz keine Verrechnungssteuer auszulösen. Aus diesen E- Mails ergibt sich, dass an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 oder kurz später offenbar entschieden wurde, nicht etwa die Klägerin direkt mit der Beklagten zu fusionieren und die beiden Söhne anschliessend mittels Kapitalerhöhung der Beklagten an dieser zu beteiligen, sondern dass zunächst die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen soll und die Beteili-