Am Ende fügt FB._____ noch hinzu, dass er aufgrund der Besprechung vom 9. Oktober 2015 verstanden habe, dass aus griechisch-steuerlichen Überlegungen eine Verwässerung auf der Stufe der Klägerin – und damit nicht auf der Stufe der Beklagten in der Schweiz – vorteilhafter wäre. In der anschliessenden E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 27. Oktober 2015 (KB 60) führte er weiter aus, die Klägerin sei die Muttergesellschaft der Beklagten und das Aktienkapital beider Gesellschaften vor der Fusion gleich hoch sein sollte (Fr. 3 Mio.), um nach der Fusion auf die Differenz keine Verrechnungssteuer auszulösen.