Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 (KB 60) gab FB._____ (BE._____) gegenüber IB._____ (Beklagte) zu verstehen, dass neuerdings beabsichtigt werde, zunächst den Sitz der Klägerin in die Schweiz zu verlegen und diese anschliessend mit der Beklagten zu fusionieren, wobei auch hier von einem Downstream-Merger die Rede ist. Weiter erläutert er die hierfür nach Art. 161 f IPRG und Art. 126 HRegV erforderlichen Formalitäten. Am Ende fügt FB.