Indessen sind die Fragen in sich widersprüchlich bzw. deuten auch darauf hin, dass der Vater bisheriger Aktionär der Beklagten ist und es sich gar nicht um einen eigentlichen Downstream-Merger handelt, bei dem eine Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft absorbiert wird. Der Fragebogen stellt demnach höchstens ein sehr schwaches Indiz für eine Vereinbarung zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen vom 11. Oktober 2012 bzw. vom 9. Oktober 2015 dar, wonach die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen gewesen wären.