Unbestritten ist jedenfalls, dass es in der Folge nie einen Downstream-Merger und auch keine anschliessende Aktienkapitalerhöhung der Beklagten mit zwei neuen Aktionären gab (Antwort Rz. 182). Zwar geht der Fragebogen tendenziell davon aus, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten ist. Indessen sind die Fragen in sich widersprüchlich bzw. deuten auch darauf hin, dass der Vater bisheriger Aktionär der Beklagten ist und es sich gar nicht um einen eigentlichen Downstream-Merger handelt, bei dem eine Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft absorbiert wird.