Diese Frage schliesst jedenfalls aus, dass es sich bei der Klägerin im Rahmen der angedachten Transaktion um eine 100 %- ige Muttergesellschaft der Beklagten handelte. Der zweite Schritt deutet weiter darauf hin, dass vor der Aktienkapitalerhöhung der Beklagten nach der Fusion zunächst der Vater ihr einziger Aktionär wäre und die beiden neuen Aktionäre – wohl die beiden Söhne – erst dann hinzutreten würden (vgl. auch Frage f). Unbestritten ist jedenfalls, dass es in der Folge nie einen Downstream-Merger und auch keine anschliessende Aktienkapitalerhöhung der Beklagten mit zwei neuen Aktionären gab (Antwort Rz. 182).