Aktionäre verrechnet werden sollten, wobei der bisherige Aktionär auf seine Bezugsrechte verzichten würde. Ein Downstream-Merger würde zwar voraussetzen, dass die Klägerin Aktien der Beklagten hält. Dem widerspricht allerdings die Frage f), die nach den Steuerfolgen der Verwässerung des "existing shareholder" – also gerade nicht nach dem zukünftigen Aktionär – der Beklagten fragt. Diese Frage schliesst jedenfalls aus, dass es sich bei der Klägerin im Rahmen der angedachten Transaktion um eine 100 %- ige Muttergesellschaft der Beklagten handelte.