Drittens sei abzuklären, ob die Antworten auf die ersten beiden Fragen anders lauten würden, wenn eine Stiftung oder eine schweizerische Gesellschaft Eigentümerin der besagten Aktien wäre, während der griechische Steuerzahler (gemeint wohl der Vater) Beneficial Owner bliebe. Gerade die zweite Frage nach der Schenkung der Aktien auf die Söhne ergäbe keinen Sinn, wenn die Aktien damals bereits der Klägerin gehört hätten. Diese Fragen ergeben nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen wird, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten zum damaligen Zeitpunkt einer Stiftung gehört, deren Beneficial Owner allein der Vater wäre und dieser berechtigt wäre, durch entsprechende Anweisungen das