Konsequenzen ein Verkauf der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätte, wenn deren Beneficial Owner ein griechischer Steuerzahler (gemeint wohl der Vater) wäre. Auch sei zweitens abzuklären, was passiere, wenn der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seinen Kindern schenken würde. Drittens sei abzuklären, ob die Antworten auf die ersten beiden Fragen anders lauten würden, wenn eine Stiftung oder eine schweizerische Gesellschaft Eigentümerin der besagten Aktien wäre, während der griechische Steuerzahler (gemeint wohl der Vater) Beneficial Owner bliebe.