2.3.2.2.3. Indizien Nach der Auffassung der Klägerin würden zahlreiche Beweise bestätigen, dass der Vater und die beiden Söhne vereinbart hätten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen (Klage Rz. 102). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass auch die "zahlreichen Beweise" der Klägerin nichts daran ändern würden, wonach die Übertragung der Aktien auf die Klägerin nie vereinbart bzw. nie vollzogen worden sei (Antwort Rz. 193 ff.). Korrespondenz mit der BE._____ Beide Parteien berufen sich für ihre Argumentation auf diverse Korrespondenz von und mit der ehemaligen Revisionsstelle der Beklagten (bis 2018; vgl. AB 56), BE._____.